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Verrechnungssteuer zurückfordern – so funktioniert es

Du hast Dividenden erhalten – aber auf deiner Abrechnung siehst du, dass der Bund automatisch 35% einbehalten hat. Was ist das? Und wie bekommst du das Geld zurück? Dieser Artikel erklärt dir die Verrechnungssteuer einfach und zeigt dir Schritt für Schritt wie du sie zurückforderst.

Was ist die Verrechnungssteuer?

Die Verrechnungssteuer ist ein automatischer Steuerabzug des Bundes. Wer in der Schweiz Dividenden aus Schweizer Aktien oder Zinsen aus Schweizer Konten erhält, bekommt nicht den vollen Betrag ausbezahlt – der Bund behält 35% ein.

Der Zweck der Verrechnungssteuer ist nicht das Besteuern – sondern das Sicherstellen. Der Bund will garantieren, dass Anleger ihre Erträge korrekt in der Steuererklärung deklarieren. Wer das tut, bekommt die 35% vollständig zurück.

Der Zweck der Verrechnungssteuer ist nicht das Besteuern – sondern das Sicherstellen. Der Bund will garantieren, dass Anleger ihre Erträge korrekt in der Steuererklärung deklarieren. Wer das tut, bekommt die 35% vollständig zurück.

Der Zweck der Verrechnungssteuer ist nicht das Besteuern – sondern das Sicherstellen. Der Bund will garantieren, dass Anleger ihre Erträge korrekt in der Steuererklärung deklarieren. Wer das tut, bekommt die 35% vollständig zurück.

Wo fallen welche Steuern an? – Die Übersicht für Schweizer Anleger

Je nachdem was du hältst, fallen unterschiedliche Steuern an – und nicht alles ist gleich gut rückforderbar. Hier die klare Übersicht:

Situation

Steuer

Satz

Rückforderbar?

Schweizer Einzelaktien
z.B. Nestlé, Novartis, UBS

Verrechnungssteuer

35%

✅ Vollständig via Steuererklärung

ETFs Domizil Irland
z.B. MSCI World, FTSE All-World

Keine CH-Verrechnungssteuer

-

Nicht nötig

Ausländische Einzelaktien
z.B. Apple, LVMH, Microsoft

Quellensteuer im Herkunftsland

15–30%

⚠️ Teilweise via Formular DA-1

Stand Mai 2026. Steuersätze können sich je nach Doppelbesteuerungsabkommen ändern.

Warum zahlen Irland-ETFs keine Schweizer Verrechnungssteuer?

ETFs wie iShares Core MSCI World oder Vanguard FTSE All-World haben ihr Fondsdomizil in Irland – sie sind keine Schweizer Wertpapiere und unterliegen damit nicht dem Schweizer Verrechnungssteuergesetz. Das ist einer der Hauptgründe warum die meisten grossen ETF-Anbieter ihr Domizil bewusst in Irland haben.

Warum zahlen Irland-ETFs keine Schweizer Verrechnungssteuer?

ETFs wie iShares Core MSCI World oder Vanguard FTSE All-World haben ihr Fondsdomizil in Irland – sie sind keine Schweizer Wertpapiere und unterliegen damit nicht dem Schweizer Verrechnungssteuergesetz. Das ist einer der Hauptgründe warum die meisten grossen ETF-Anbieter ihr Domizil bewusst in Irland haben.

Warum zahlen Irland-ETFs keine Schweizer Verrechnungssteuer?

ETFs wie iShares Core MSCI World oder Vanguard FTSE All-World haben ihr Fondsdomizil in Irland – sie sind keine Schweizer Wertpapiere und unterliegen damit nicht dem Schweizer Verrechnungssteuergesetz. Das ist einer der Hauptgründe warum die meisten grossen ETF-Anbieter ihr Domizil bewusst in Irland haben.

Ausländische Quellensteuer – lohnt sich die Rückforderung?

Bei ausländischen Einzelaktien (z.B. Apple, Microsoft, LVMH) zieht das jeweilige Herkunftsland eine Quellensteuer auf Dividenden ab. Diese kannst du in der Schweiz via Formular DA-1 teilweise anrechnen lassen – aber es gibt eine wichtige Einschränkung:

Mindestschwelle CHF 100: Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer wird nur gewährt, wenn die anrechenbare Steuer mindestens CHF 100 pro Jahr beträgt. Bei einem kleineren Portfolio mit wenigen ausländischen Aktien wird diese Schwelle oft nicht erreicht – der Aufwand lohnt sich dann nicht.

Beispiel US-Aktien: Dank dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA reduziert sich die US-Quellensteuer von 30% auf 15%, sofern du bei deinem Broker das Formular W-8BEN hinterlegt hast. Diese 15% kannst du via DA-1 in der Schweizer Steuererklärung anrechnen lassen.

Tipp: Dein Broker (z.B. Swissquote) liefert dir im Jahressteuerausweis bereits alle nötigen Angaben – Land, Brutto-Dividende und einbehaltene Quellensteuer. Du musst die Werte nur noch ins DA-1 übertragen.

Mindestschwelle CHF 100: Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer wird nur gewährt, wenn die anrechenbare Steuer mindestens CHF 100 pro Jahr beträgt. Bei einem kleineren Portfolio mit wenigen ausländischen Aktien wird diese Schwelle oft nicht erreicht – der Aufwand lohnt sich dann nicht.

Beispiel US-Aktien: Dank dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA reduziert sich die US-Quellensteuer von 30% auf 15%, sofern du bei deinem Broker das Formular W-8BEN hinterlegt hast. Diese 15% kannst du via DA-1 in der Schweizer Steuererklärung anrechnen lassen.

Tipp: Dein Broker (z.B. Swissquote) liefert dir im Jahressteuerausweis bereits alle nötigen Angaben – Land, Brutto-Dividende und einbehaltene Quellensteuer. Du musst die Werte nur noch ins DA-1 übertragen.

Mindestschwelle CHF 100: Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer wird nur gewährt, wenn die anrechenbare Steuer mindestens CHF 100 pro Jahr beträgt. Bei einem kleineren Portfolio mit wenigen ausländischen Aktien wird diese Schwelle oft nicht erreicht – der Aufwand lohnt sich dann nicht.

Beispiel US-Aktien: Dank dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA reduziert sich die US-Quellensteuer von 30% auf 15%, sofern du bei deinem Broker das Formular W-8BEN hinterlegt hast. Diese 15% kannst du via DA-1 in der Schweizer Steuererklärung anrechnen lassen.

Tipp: Dein Broker (z.B. Swissquote) liefert dir im Jahressteuerausweis bereits alle nötigen Angaben – Land, Brutto-Dividende und einbehaltene Quellensteuer. Du musst die Werte nur noch ins DA-1 übertragen.

Wer hat Anspruch auf Rückerstattung?

Du hast Anspruch auf Rückerstattung wenn:

✅ Du in der Schweiz steuerpflichtig bist (Schweizer Wohnsitz)
✅ Du die Erträge korrekt im Wertschriftenverzeichnis deklarierst
✅ Du die Rückforderung innerhalb von 3 Jahren einreichst

Kein Anspruch besteht wenn die Erträge nicht deklariert werden – dann verfällt die Rückerstattung unwiderruflich und du riskierst zusätzlich Nachsteuern.

Du hast Anspruch auf Rückerstattung wenn:

✅ Du in der Schweiz steuerpflichtig bist (Schweizer Wohnsitz)
✅ Du die Erträge korrekt im Wertschriftenverzeichnis deklarierst
✅ Du die Rückforderung innerhalb von 3 Jahren einreichst

Kein Anspruch besteht wenn die Erträge nicht deklariert werden – dann verfällt die Rückerstattung unwiderruflich und du riskierst zusätzlich Nachsteuern.

Du hast Anspruch auf Rückerstattung wenn:

✅ Du in der Schweiz steuerpflichtig bist (Schweizer Wohnsitz)
✅ Du die Erträge korrekt im Wertschriftenverzeichnis deklarierst
✅ Du die Rückforderung innerhalb von 3 Jahren einreichst

Kein Anspruch besteht wenn die Erträge nicht deklariert werden – dann verfällt die Rückerstattung unwiderruflich und du riskierst zusätzlich Nachsteuern.

Wie viel bekommst du konkret zurück?

Die Rechnung ist einfach: 35% der Brutto-Dividende werden einbehalten – und nach korrekter Deklaration vollständig zurückerstattet.

Brutto-Dividende

Verrechnungssteuer (35%)

Ausbezahlt

Rückerstattung

CHF 100

CHF 35

CHF 65

CHF 35

CHF 500

CHF 175

CHF 325

CHF 175

CHF 1'000

CHF 350

CHF 650

CHF 350

CHF 2'000

CHF 700

CHF 1'300

CHF 700

Gilt ausschliesslich für Schweizer Wertpapiere. Voraussetzung ist die korrekte Deklaration in der Steuererklärung.

Wer vergisst die Verrechnungssteuer zurückzufordern, schenkt dem Bund 35% seiner Dividenden – jedes Jahr. Bei einem Portfolio von CHF 50'000 in Schweizer Aktien mit 2% Dividendenrendite wären das CHF 350 pro Jahr die einfach verloren gehen.

Wer vergisst die Verrechnungssteuer zurückzufordern, schenkt dem Bund 35% seiner Dividenden – jedes Jahr. Bei einem Portfolio von CHF 50'000 in Schweizer Aktien mit 2% Dividendenrendite wären das CHF 350 pro Jahr die einfach verloren gehen.

Wer vergisst die Verrechnungssteuer zurückzufordern, schenkt dem Bund 35% seiner Dividenden – jedes Jahr. Bei einem Portfolio von CHF 50'000 in Schweizer Aktien mit 2% Dividendenrendite wären das CHF 350 pro Jahr die einfach verloren gehen.

Schritt für Schritt – so forderst du die Verrechnungssteuer zurück

1

Steuerausweis beim Broker herunterladen: Swissquote, Yuh oder Neon stellen dir am Jahresende einen Steuerausweis aus. Dort sind alle Dividenden und die einbehaltene Verrechnungssteuer aufgelistet.

2

Steuererklärung öffnen: In den meisten Kantonen digital über die offizielle Steuersoftware – z.B. GeTax im Kanton Genf oder die kantonale Online-Steuererklärung in Zürich.

3

Wertschriftenverzeichnis ausfüllen: Alle Wertpapiere eintragen – Schweizer Aktien, ETFs, Fonds. Die Verrechnungssteuer wird automatisch berechnet und als Rückerstattung ausgewiesen.

4

Dividenden brutto eintragen: Immer den Betrag vor Abzug der Verrechnungssteuer eintragen – nicht den ausbezahlten Nettobetrag. Dein Steuerausweis zeigt dir beide Werte.

5

Steuererklärung einreichen: Nach Einreichen prüft das kantonale Steueramt und überweist die Rückerstattung direkt auf dein Konto – meist innerhalb weniger Wochen.

6

Frist beachten: Du hast 3 Jahre Zeit rückwirkend einzureichen. Danach verfällt der Anspruch unwiderruflich – also nicht zu lange warten.

Häufige Fehler bei der Verrechnungssteuer

Nettobetrag statt Bruttobetrag eintragen. Immer den vollen Betrag vor Steuerabzug deklarieren – sonst wird zu wenig zurückerstattet.

Verrechnungssteuer vergessen. Wer seine Wertschriften nicht vollständig deklariert, verliert die Rückerstattung – und riskiert zudem Nachsteuern.

Frist verpassen. Die Rückforderung ist auf 3 Jahre beschränkt. Danach ist der Anspruch unwiderruflich verloren.

DA-1 vergessen bei ausländischen Aktien. Bei grösseren Positionen in US- oder EU-Aktien lohnt sich das DA-1 Formular ab CHF 100 anrechenbarer Quellensteuer pro Jahr.

ETFs und Schweizer Aktien verwechseln. Irland-ETFs unterliegen nicht der Verrechnungssteuer – nur Schweizer Wertpapiere sind betroffen.


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Disclaimer: Die Inhalte auf dieser Seite dienen ausschliesslich der Information und Bildung und stellen keine Anlageberatung im Sinne des FIDLEG dar. Es werden keine individuellen Empfehlungen abgegeben. Investieren ist mit Risiken verbunden – ein Kapitalverlust ist möglich. Bitte triff Anlageentscheidungen auf Basis eigener Recherche oder konsultiere eine zugelassene Finanzfachperson.

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